Hallo Sportfreunde
Satzung des Angelsportvereins Zeven e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Angelsportverein Zeven e.V. (ASV Zeven) ist eine Vereinigung von
Sportfischern und hat seinen Sitz in Zeven. Er erwirkt seine Eintragung in
das Vereinsregister des Amtsgerichts Zeven. Als Sportfischer gilt
derjenige, der die Fischwaid nach waidgerechter Angelfischerei ausübt,
ohne dass die Fischerei Haupt- oder Nebenerwerb ist.
§ 2
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck und Aufgaben des Vereins
Der ASV Zeven verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.
1. durch Zusammenfassung der Angelfischer die fischereilichen Interessen
und den ihr zukommenden Einfluss auch gegenüber den Verwaltungsbehörden zu
sichern;
2. im Zusammenwirken mit den zuständigen Regierungsstellen eine umfassende
Regelung aller die Ausübung der Angelfischerei betreffenden Fragen
anzustreben;
3. die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen
Fischgewässern in Verbindung mit gesetzlich geregelten Schutzmaßnahmen.
4. die Festsetzung mit Innehaltung einheitlicher, den
Angelfischerinteressen angepassten Schonzeiten und Mindestmaßen;
5. die Beratung bei der Beschaffung eines für die Bedürfnisse der
Angelfischer geeigneten Besatzes mit einheitlicher Regelung aller hiermit
zusammenhängenden Fragen;
6. die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Wort, Schrift und Presse im
Sinne der Zielsetzung;
7. Förderung und Erhaltung der Fauna und Flora durch Hege des
Fischbestandes in folgender Weise:
a) Reinerhaltung der Gewässer durch Feststellung der
Verunreinigungsursachen;
b) Übermittlung der Meldung von Verunreinigungen an die zuständigen
Stellen;
c) Aufklärung der Schädiger und Verhandlungen mit ihnen zur Vermeidung
weiterer Verunreinigungen;
d) Zusammenarbeit mit den staatlichen Gesundheitsbehörden zur Vermeidung
von gesundheitlichen Schäden, die durch die Verunreinigung entstehen;
e) Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Körperschaft ist selbstlos tätig.
Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen des Vereins, und es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
f) Jedes Vereinsmitglied hat die Fischerprüfung nach den Bestimmungen des
Verbandes Deutscher Sportfischer e.V. (VDSF) abzulegen.
g) Jedes Vereinsmitglied hat die Pflicht, bis zum 31.12. jeden Jahres,
eine ordnungs- gemäße Fangmeldung dem zuständigen Vorstandsmitglied
zuzuleiten. Bei Nichtbefolgen ist ein Beitragszuschlag zu entrichten. Die
Höhe desselben wird von der Jahreshauptversammlung beschlossen.
§ 4
Mitgliedschaft - Aufnahme
Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Bürger sein oder werden, der
sich verpflichtet, den Bestimmungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu
dienen. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag beim
Vereinsvorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch Verpflichtung des
Antragstellers auf diese Satzung wirksam. Die Gründe einer etwaigen
Ablehnung brauchen nicht angegeben zu werden.
§ 5
Ehrenmitgliedschaft
Ehrenmitglied des ASV Zeven wird dasjenige Mitglied, das mindestens 25
Jahre dem Verein ununterbrochen angehört und das 70. Lebensjahr vollendet
hat. Der Beitrag für Ehrenmitglieder wird auf die Höhe des jeweils
gültigen Beitrages für Jugendliche festgesetzt.
§6
Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung
einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an
den Vorsitzenden oder an seinen Vertreter erfolgen. Die Namen der
ausgetretenen Mitglieder werden in der nächsten Jahreshauptversammlung
bekanntgegeben.
§ 7
Ausschluss
Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es:
1. ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme
bekannt wird, dass es solche begangen hat;
2. sich durch Fischereivergehen und -übertretungen strafbar macht oder
gegen Grundsätze des Waidrechts verstößt, andere dazu anstiftet,
unterstützt oder solche Taten bewusst duldet;
3. den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt
oder das Ansehen des Vereins schädigt;
4. die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile, z.B. durch
Verkauf oder Tausch der Beute, ausnutzt.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
1. innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat;
2. trotz Mahnung mit seinen Beiträgen ohne Angabe eines triftigen Grundes
im Rückstand geblieben ist.
Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den
Vorstand, er enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte,
entbindet es aber nicht von seiner Pflicht zur Beitragszahlung bis zum
Schluss des laufenden Geschäftsjahres. Innerhalb von 14 Tagen nach
Zustellung des Ausschlussbescheides steht dem Ausgeschlossenen Einspruch
zu, über den die Mitgliedsversammlung auf Grund des festgestellten
Sachverhaltes und Anhören des Beschuldigten auf Aufhebung, Milderung oder
Bestätigung entscheidet.
§ 8
Beiträge
1. Beim Eintritt in den Verein hat jedes Mitglied die Aufnahmegebühr
(Jugendliche sind von der Aufnahmegebühr befreit) und den Jahresbeitrag zu
entrichten.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages wird durch die
Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus
zu entrichten und bis zum 15. Februar für das laufende Geschäftsjahr
fällig. Er ist im Beitragseinzugsverfahren zu entrichten, und wird im
Lauf des Monats Februar eines jeden Jahres eingezogen. Bei Nichteinlösung
sind anfallende Kosten zu erstatten.
§ 9
Vorstand
Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassenwart
5. dem Sportwart
6. dem 1. Gewässerwart
7. dem 2. Gewässerwart
8. dem Jugendwart
Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung jeweils auf
3 Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt und haben dieser bei Ablauf
ihrer Amtstätigkeit zu ihrer Entlastung Rechenschaft abzulegen.
Die Wahl erfolgt einzeln.
Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen
Stellvertreter jeweils mit Alleinvertretungsrecht.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind für die
Überwachung der Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder
verantwortlich.
Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der
Aufteilung der Arbeitsgebiete.
Sie alle haben die Pflicht, den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter bei
der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten
und zu unterstützen.
Mitglieder des Vorstands und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige
können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und
Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den Vorstand festgelegt.
Die Wahl in den Vorstand setzt voraus:
a) Vollendung des 18. Lebensjahres
b) dreijährige Mitgliedschaft
§ 10
Kassenführung
Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach
Belegen laufend zu verbuchen.
Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich
sein.
Zahlungen sind durch den Kassenwart zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter angewiesen sind.
Die Jahresrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die
Jahreshauptversammlung von 2 sachkundigen Kassenprüfern und einem
Stellvertreter, die aus den Reihen der Mitglieder bestimmt wurden, zu
prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung
bekanntzugeben. Kassenprüfer werden jeweils für die Dauer von 2 Jahren von
der Versammlung gewählt.
Die Kassenprüfer schlagen die Entlastung des Gesamtvorstandes vor.
§ 11
Versammlung
(1) Die Hauptversammlung hat die Aufgabe,
durch Aussprache und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die
maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen
herbeizuführen. Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit
gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. An das
Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner
Aufgaben gebunden. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliedsversammlung ist
beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
(2) Die Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten 3 Monaten des
Jahres statt. Zu ihr ist vom Vorsitzenden oder Stellvertreter mindestens
10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie
hat u.a. die grundsätzliche Aufgabe, die Rechenschaftsberichte des
Vorstandes entgegenzunehmen, den neuen Vorstand zu wählen, die Beiträge
und die Richtlinien für die Vereinstätigkeit festzulegen, sowie die
Entlastung des Vorstandes zu erwirken.
(3) Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von 14 Tagen
einberufen werden, wenn der Vorstand oder Stellvertreter es für nötig
erachtet, der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der
Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe diese beim Vorsitzenden
beantragt.
Die auf der Hauptversammlung geführten Aussprachen sollen dem Vorstand
Anregungen und Hilfe bei der Durchführung seiner Aufgaben sein. Des Weiteren sind
auch Erlasse, Veröffentlichungen von Behörden sowie sonstige Rundschreiben und
Empfehlungen bekannt zu geben.
Für die Einberufung gilt § 10 (2). Die außerordentliche
Hauptversammlung hat den Zweck, über wichtige Aussprachen und Anregungen
der Mitgliedsversammlung bindende Beschlüsse durch Abstimmung herbei-
zuführen oder Entscheidungen zu treffen.
§ 12
Niederschrift
Über jede Haupt- und Mitgliedsversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle
Anträge, Abstimmungsergebnisse und
Beschlüsse wiedergibt. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterschreiben und aktengemäß aufzubewahren.
§ 13
Satzungsänderung und Auflösung
(1) Eine Satzungsänderung oder Auflösung kann auf jeder Hauptversammlung
oder einer eigens zu diesem Zweck gem. § 10 einberufenen Hauptversammlung,
aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung klar
erkenntlich sein müssen, beschlossen werden. Zur Beschlussfassung in diesem
Sinne ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen
Mitglieder erforderlich.
(2) Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des
Vereinszweckes vorhandene Vermögen fällt an den ASV Heeslingen, soweit diese im
Vereinsregister des Amtsgerichtes Zeven eingetragen und als steuerbegünstigt anerkannt sind.
Zeven, im Januar 2005, zuletzt geändert im März 2017
Angelsportverein Zeven e.V.