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      Hallo Sportfreunde

      Satzung des Angelsportvereins Zeven e.V. 
 
      § 1
       Name und Sitz des Vereins
       Der Angelsportverein Zeven e.V. (ASV Zeven) ist eine Vereinigung von
       Sportfischern und hat seinen Sitz in Zeven. Er erwirkt seine Eintragung in
       das Vereinsregister des Amtsgerichts Zeven. Als Sportfischer gilt
       derjenige, der die Fischwaid nach waidgerechter Angelfischerei ausübt,
       ohne dass die Fischerei Haupt- oder Nebenerwerb ist.
 
      § 2
       Geschäftsjahr
       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
      § 3
       Zweck und Aufgaben des Vereins
       Der ASV Zeven verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
       Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.
 
      1. durch Zusammenfassung der Angelfischer die fischereilichen Interessen
       und den ihr zukommenden Einfluss auch gegenüber den Verwaltungsbehörden zu
       sichern;
      2. im Zusammenwirken mit den zuständigen Regierungsstellen eine umfassende
       Regelung aller die Ausübung der Angelfischerei betreffenden Fragen
       anzustreben;
      3. die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen
       Fischgewässern in Verbindung mit gesetzlich geregelten Schutzmaßnahmen.
      4. die Festsetzung mit Innehaltung einheitlicher, den
       Angelfischerinteressen angepassten Schonzeiten und Mindestmaßen;
      5. die Beratung bei der Beschaffung eines für die Bedürfnisse der
       Angelfischer geeigneten Besatzes mit einheitlicher Regelung aller hiermit
       zusammenhängenden Fragen;
      6. die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Wort, Schrift und Presse im
       Sinne der Zielsetzung;
      7. Förderung und Erhaltung der Fauna und Flora durch Hege des
       Fischbestandes in folgender Weise:
       a) Reinerhaltung der Gewässer durch Feststellung der
       Verunreinigungsursachen;
       b) Übermittlung der Meldung von Verunreinigungen an die zuständigen
       Stellen;
       c) Aufklärung der Schädiger und Verhandlungen mit ihnen zur Vermeidung
       weiterer Verunreinigungen;
       d) Zusammenarbeit mit den staatlichen Gesundheitsbehörden zur Vermeidung
       von gesundheitlichen Schäden, die durch die Verunreinigung entstehen;
       e) Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Körperschaft ist selbstlos tätig.
       Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder
       erhalten keine Zuwendungen des Vereins, und es darf keine Person durch
       Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
       unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
       f) Jedes Vereinsmitglied hat die Fischerprüfung nach den Bestimmungen des
       Verbandes Deutscher Sportfischer e.V. (VDSF) abzulegen.
       g) Jedes Vereinsmitglied hat die Pflicht, bis zum 31.12. jeden Jahres,
       eine ordnungs- gemäße Fangmeldung dem zuständigen Vorstandsmitglied
       zuzuleiten. Bei Nichtbefolgen ist ein Beitragszuschlag zu entrichten. Die
       Höhe desselben wird von der Jahreshauptversammlung beschlossen.
 
       § 4
        Mitgliedschaft - Aufnahme
        Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Bürger sein oder werden, der
        sich verpflichtet, den Bestimmungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu
        dienen. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag beim
        Vereinsvorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied. Über die Aufnahme
        entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch Verpflichtung des
        Antragstellers auf diese Satzung wirksam. Die Gründe einer etwaigen
        Ablehnung brauchen nicht angegeben zu werden.
 
      § 5
       Ehrenmitgliedschaft
       Ehrenmitglied des ASV Zeven wird dasjenige Mitglied, das mindestens 25
       Jahre dem Verein ununterbrochen angehört und das 70. Lebensjahr vollendet
       hat. Der Beitrag für Ehrenmitglieder wird auf die Höhe des jeweils
       gültigen Beitrages für Jugendliche festgesetzt.
 
      §6
       Austritt
       Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung
       einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an
       den Vorsitzenden oder an seinen Vertreter erfolgen. Die Namen der
       ausgetretenen Mitglieder werden in der nächsten Jahreshauptversammlung
       bekanntgegeben.
 
      § 7
       Ausschluss
       Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es:
       1. ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme
       bekannt wird, dass es solche begangen hat;
       2. sich durch Fischereivergehen und -übertretungen strafbar macht oder
       gegen Grundsätze des Waidrechts verstößt, andere dazu anstiftet,
       unterstützt oder solche Taten bewusst duldet;
       3. den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt
       oder das Ansehen des Vereins schädigt;
       4. die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile, z.B. durch
       Verkauf oder Tausch der Beute, ausnutzt.
 
       Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
       1. innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat;
       2. trotz Mahnung mit seinen Beiträgen ohne Angabe eines triftigen Grundes
       im Rückstand geblieben ist.
 
       Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den
        Vorstand, er enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte,
       entbindet es aber nicht von seiner Pflicht zur Beitragszahlung bis zum
       Schluss des laufenden Geschäftsjahres. Innerhalb von 14 Tagen nach
       Zustellung des Ausschlussbescheides steht dem Ausgeschlossenen Einspruch
       zu, über den die Mitgliedsversammlung auf Grund des festgestellten
       Sachverhaltes und Anhören des Beschuldigten auf Aufhebung, Milderung oder
       Bestätigung entscheidet.
 
      § 8
       Beiträge
       1. Beim Eintritt in den Verein hat jedes Mitglied die Aufnahmegebühr
       (Jugendliche sind von der Aufnahmegebühr befreit) und den Jahresbeitrag zu
       entrichten.
       2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages wird durch die
       Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus
       zu entrichten und bis zum 15. Februar für das laufende Geschäftsjahr
       fällig. Er ist im Beitragseinzugsverfahren zu entrichten, und wird im
       Lauf des Monats Februar eines jeden Jahres eingezogen. Bei Nichteinlösung
       sind anfallende Kosten zu erstatten.
 
      § 9
       Vorstand
       Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
 
       1. dem Vorsitzenden
       2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
       3. dem Schriftführer
       4. dem Kassenwart
       5. dem Sportwart
       6. dem 1. Gewässerwart
       7. dem 2. Gewässerwart
       8. dem Jugendwart
     
       Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung jeweils auf
       3 Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt und haben dieser bei Ablauf
       ihrer Amtstätigkeit zu ihrer Entlastung Rechenschaft abzulegen.
       Die Wahl erfolgt einzeln.
       Wiederwahl ist zulässig.
       Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen
       Stellvertreter jeweils mit Alleinvertretungsrecht.
       Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind für die
       Überwachung der Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder
       verantwortlich.
       Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der
       Aufteilung der Arbeitsgebiete.
       Sie alle haben die Pflicht, den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter bei
       der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten
       und zu unterstützen.
       Mitglieder des Vorstands und für den Verein in sonstiger Weise ehrenamtlich Tätige
       können eine Erstattung ihrer Kosten und eine angemessene Entschädigung für Zeit- und
       Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den Vorstand festgelegt.
 
       Die Wahl in den Vorstand setzt voraus:
 
       a) Vollendung des 18. Lebensjahres
       b) dreijährige Mitgliedschaft
 
      § 10
       Kassenführung
       Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach
       Belegen laufend zu verbuchen.
       Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich
       sein.
       Zahlungen sind durch den Kassenwart zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden
       oder dessen Stellvertreter angewiesen sind.
       Die Jahresrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die
       Jahreshauptversammlung von 2 sachkundigen Kassenprüfern und einem
       Stellvertreter, die aus den Reihen der Mitglieder bestimmt wurden, zu
       prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung
       bekanntzugeben. Kassenprüfer werden jeweils für die Dauer von 2 Jahren von
       der Versammlung gewählt.
       Die Kassenprüfer schlagen die Entlastung des Gesamtvorstandes vor.
 
      § 11
       Versammlung
       (1) Die Hauptversammlung hat die Aufgabe,
       durch Aussprache und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die
       maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen
       herbeizuführen. Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit
       gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. An das
       Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner
       Aufgaben gebunden. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliedsversammlung ist
       beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
 
       (2) Die Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten 3 Monaten des
       Jahres statt. Zu ihr ist vom Vorsitzenden oder Stellvertreter mindestens
       10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie
       hat u.a. die grundsätzliche Aufgabe, die Rechenschaftsberichte des
       Vorstandes entgegenzunehmen, den neuen Vorstand zu wählen, die Beiträge
       und die Richtlinien für die Vereinstätigkeit festzulegen, sowie die
       Entlastung des Vorstandes zu erwirken.
 
       (3) Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von 14 Tagen
       einberufen werden, wenn der Vorstand oder Stellvertreter es für nötig
       erachtet, der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der
       Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe diese beim Vorsitzenden
       beantragt.
       Die auf der Hauptversammlung geführten Aussprachen sollen dem Vorstand
       Anregungen und Hilfe bei der Durchführung seiner Aufgaben sein. Des Weiteren sind
       auch Erlasse, Veröffentlichungen von Behörden sowie sonstige Rundschreiben und
       Empfehlungen bekannt zu geben.
       Für die Einberufung gilt § 10 (2). Die außerordentliche
       Hauptversammlung hat den Zweck, über wichtige Aussprachen und Anregungen
       der Mitgliedsversammlung bindende Beschlüsse durch Abstimmung herbei-
       zuführen oder Entscheidungen zu treffen.
 
      § 12
       Niederschrift
       Über jede Haupt- und Mitgliedsversammlung ist eine Niederschrift
       anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle
       Anträge, Abstimmungsergebnisse und
       Beschlüsse wiedergibt. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
       unterschreiben und aktengemäß aufzubewahren.
 
      § 13
       Satzungsänderung und Auflösung
       (1) Eine Satzungsänderung oder Auflösung kann auf jeder Hauptversammlung
       oder einer eigens zu diesem Zweck gem. § 10 einberufenen Hauptversammlung,
       aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung klar
       erkenntlich sein müssen, beschlossen werden. Zur Beschlussfassung in diesem
       Sinne ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen
       Mitglieder erforderlich.
 
       (2) Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des
       Vereinszweckes vorhandene Vermögen fällt an den ASV Heeslingen, soweit diese im
       Vereinsregister des Amtsgerichtes Zeven eingetragen und als steuerbegünstigt anerkannt sind.
      
       Zeven, im Januar 2005, zuletzt geändert im März 2017
       Angelsportverein Zeven e.V.